ParagraphGeht eine Beziehung in die Brüche, müssen Partner intime Fotos des jeweiligen anderen löschen, auch wenn sie im Einverständnis entstanden sind. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit das Recht am eigenen Bild konkretisiert.

Nach dem Ende einer Beziehung haben die beteiligten Partner ein Recht darauf, dass der oder die jeweils andere intime Fotos löscht, die während der Beziehung einvernehmlich entstanden sind.

Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (VI ZR 271/14) hervor, das am 21.12.2015 veröffentlicht wurde. Verhandelt worden war ein Rechtsstreit zwischen einer Frau und ihrem Ex-Partner, einem Fotografen, der während ihrer Beziehung auch intimste Fotos von ihr gemacht hatte. Er hatte sich dagegen gewehrt, diese nach Ende der Beziehung zu löschen, wozu er aber nun höchstrichterlich verurteilt wurde.

Das Gericht erkennt zwar an, dass die Aufnahmen mit Einverständnis der Klägerin erstellt beziehungsweise sogar von ihr selbst gemacht wurden. Diese Einwilligung schließe jedoch einen späteren Widerruf nicht aus. Weil die Aufnahmen im privaten Rahmen entstanden und nicht für eine Veröffentlichung bestimmt seien, spreche auch weder die geschützte Berufsausübungsfreiheit oder die Kunstfreiheit des Fotografen gegen die Löschung. Stattdessen überwiege das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin, das das Recht am eigenen Bild umfasse. Das gelte zumindest für die intimen Fotos. Für andere – auf denen sie bekleidet ist – gelte die einmal erteilte Einwilligung dagegen weiterhin. Das Urteil des BGH ist auch im Zusammenhang mit der Debatte über den sogenannten „Revenge Porn“ zu sehen und macht es Betroffenen einfacher dagegen vorzugehen.